Flughafenstreiks in Portugal & Spanien: Das müssen Reisende jetzt wissen
von belmedia Redaktion Europa Flug News Spanien
Die portugiesischen Gewerkschaften haben das Bodenpersonal der Handling-Firma Menzies an insgesamt fünf Wochenenden im Juli und August zum Streik aufgerufen. In Spanien werden die Beschäftigten der Ryanair-Tochtergesellschaft Azul Handling am kommenden Wochenende in den Streik treten.
Der Streik wird sich über drei Zeiträume täglich erstrecken, von 5 bis 9 Uhr, von 12 bis 15 Uhr und von 21 bis 23:59 Uhr. Diese Aktion wird voraussichtlich bis Ende Dezember wöchentlich jeweils am Mittwoch, Freitag, Samstag und Sonntag fortgesetzt. Während Spanien-Urlauber:innen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, ist das bei Streiks des Bodenpersonals in Portugal nicht der Fall. Nina Staub, Fluggasrechtsexpertin beim Travel-Tech-Unternehmen AirHelp, erklärt, welche Rechte betroffene Passagiere haben.
Keine Entschädigung für Fluggäste
„Auch wenn die Schulferien in einigen Bundesländern bereits vorbei sind, beginnt für viele Urlauber:innen im August erst die Sommerreisezeit. Da es sich bei beiden Streiks um Arbeitsniederlegungen des Bodenpersonals handelt, sollten Reisende auf jeden Fall mehr Zeit für den Check-in und die Gepäckabgabe einplanen, da es durch das fehlende Personal zu Verzögerungen und langen Warteschlangen kommen kann. Wer seinen Flug verpasst, weil der Check-in oder die Gepäckabfertigung zu lange gedauert hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungen oder Ersatzleistungen.
Was den Anspruch auf Entschädigung angeht, müssen die beiden Streikaktionen unterschieden werden: Da es sich in Portugal um Arbeitsniederlegungen des Flughafenpersonals handelt und der Streik damit ausserhalb des Einflusses der Fluggesellschaft liegt, haben Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen. In Spanien streikt wiederum das Personal des Bodenabfertigungsdienst Azul Handling, welcher eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von Ryanair ist. Da Ryanair damit selbst für den Streik verantwortlich ist, muss die Airline betroffenen Passagieren bei Flugausfällen und Verspätungen Entschädigungen auszahlen.”
Diese Ersatzleistungen stehen Passagieren zu
„Für betroffene Urlauber:innen gilt sowohl in Spanien als auch in Portugal: Fluggäste, deren Flüge mehr als fünf Stunden verspätet sind, haben Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an. Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Um die Erstattung der Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagiere eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen.
Zudem muss die ausführende Airline bei Verspätungen von über zwei Stunden den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Es müssen auch zwei Telefonate oder der Versand von zwei E-Mails ermöglicht werden. Sofern notwendig müssen die Airlines eine Unterkunft bereitstellen sowie die Beförderung dorthin ermöglichen. Es wird in jedem Fall angeraten, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern. Wir empfehlen allen Passagieren, ihre Quittungen aufzubewahren, um eine Kostenerstattung für Mahlzeiten, Erfrischungen, alternative Reisen und Unterkünfte von den Fluggesellschaften zu erhalten.
Passagierrechte nach EG 261: Das gilt jetzt
Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird durch die Länge der Flugstrecke berechnet. Der rechtmässige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.
Aussergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks des Airline-Personals gehören nicht dazu.
Quelle: Tonka
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