Endstation Zoll: wenn die Souvenirs zum Problem werden
VON Andrea Rathjen Alle Länder
Das böse Erwachen folgt oft schon bei der Ausreise, wenn sich herausstellt, dass das günstige Marken-Shirt eine Kopie ist und die exotische Handtasche aus geschützter Krokodilhaut gefertigt wurde. Umso wichtiger ist es für Reisende, sich vor der Reise mit den Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Heimat- und des Reiselandes auseinanderzusetzen.
Private Einfuhr von Waren und Souvenirs
Für Ferienreisende ist bei der Aus- und Einreise in die Schweiz nicht allzu viel zu beachten, solange sie lediglich ihr persönliches Gepäck, Reiseproviant und gewöhnliche Gebrauchsgegenstände mitführen. Das Gleiche gilt für alle Souvenirs und Mitbringsel, die nicht unter das Artenschutzgesetz fallen oder gefälscht sind. Wer mit dem Pkw oder Motorrad einreist, sollte jedoch beachten, dass zusätzlich zur Tankfüllung lediglich ergänzender Treibstoff bis zu einer Menge von 25 l abgabenfrei eingeführt werden darf. Diese Einfuhrmenge gilt pro Tag und Fahrzeug.
Weiterhin sind die Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren zu beachten. Bei der Einfuhr in die Schweiz betragen die Freigrenzen 2 l alkoholische Getränke bis 15% Vol und 1 l alkoholische Getränke über 15% Vol. An Tabakwaren dürfen abgabenfrei bis zu 200 Zigaretten, 50 Zigarren oder 250 g Tabak eingeführt werden. Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken zollfrei; Einschränkungen können bei einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehen.
Für Ferienreisende ist es jedoch ebenso wichtig, sich vor der Abreise über die Bestimmungen im Zielland zu informieren. So ist z.B. die Einfuhr alkoholischer Getränke in einigen asiatischen Ländern komplett verboten und wird zum Teil mit hohen Gefängnisstrafen belegt. Vielerorts gelten ausserdem abweichende Altersgrenzen.
Einfuhr von Bargeld und Wertpapieren
Münzen und Scheine aus dem Reiseland als Souvenir? Im Normalfall ist das für Touristen kein Problem, denn bei der Einreise in die Schweiz wird erst ab einem Gesamtwert von 10.000 Franken Bargeld oder Wertpapieren eine Erklärung fällig. Schwierigkeiten kann es allerdings bei der Ausreise aus dem Reiseland geben, da in einigen Ländern die Ein- und Ausfuhr der Landeswährung verboten ist. Hierüber sollten sich Reisende insbesondere bei grösseren Beträgen informieren, etwa dann, wenn sie das vor Ort benötigte Bargeld schon vor der Abreise aus dem Heimatland wechseln wollen.
Liegt der Betrag des eingeführten Bargeldes über 10.000 Franken oder – bei der Einreise in EU-Länder – über 10.000 Euro, ist eine entsprechende Erklärung fällig. Befragt werden Reisende dabei zu ihren persönlichen Daten sowie zu Herkunft, Verwendungszweck und Eigentümer des mitgeführten Bargeldes.
Einreise mit dem gefälschten Marken-Shirt?
Fälschungen jeder Art stehen auf der roten Liste der Zollbeamten und können in jedem Zustand beschlagnahmt werden – egal, ob neu oder gebraucht. Wer seine Ferien genutzt hat, um auf den Märkten im Reiseland billige Marken-Kleidung, gefälschte CDs oder nicht ganz originalgetreue Parfüms einzukaufen, muss darauf gefasst sein, diese bei der Wieder-Einreise abzugeben. Vor allem Reisende, die aus der Türkei oder Thailand kommen, haben die Schweizer Zollbeamten im Visier, da von hier erfahrungsgemäss viele gefälschte Markenartikel mitgebracht werden.
Wer erwischt wird und in die Vernichtung des gefälschten Artikels einwilligt, muss in der Regel keine weiteren Folgen befürchten. Auch Geldstrafen werden nicht fällig, da die private Einfuhr gefälschter Artikel an sich nicht strafbar ist. Dennoch sollten sich Touristen auch darüber im Klaren sein, dass die gefälschten Waren zumeist aus nicht kontrollierter Produktion stammen und unter fragwürdigen Arbeitsbedingungen hergestellt wurden.
Souvenirs und Artenschutz
Fast jeder Reisende hat schon einmal von den „verbotenen Souvenirs“ gehört: Andenken und Schmuckstücke, die aus den Häuten, Zähnen, Federn oder anderen Teilen bedrohter Tierarten gefertigt sind. Zu den klassischen Beispielen zählen Souvenirs aus Korallen, Krokodilhäuten oder Elfenbein, aber auch Schildkrötenpanzer sowie eine ganze Reihe weiterer gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Beim Thema Artenschutz ist jeder Tourist selbst in der Pflicht – die Ausrede, ein Artikel werde doch überall am Strassenrand angeboten, gilt spätestens bei der Ausreise nicht mehr.
Insgesamt ist der internationale Handel mit rund 900 Arten verboten; etwa 33.000 weitere stehen auf der Liste kontrollierter Arten, für deren Ein- bzw. Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist. Das bedeutet für alle Touristen, die landestypische Souvenirs mitbringen möchten, sich im Vorfeld über die Bestimmungen für das jeweilige Reiseland zu informieren. Eine illegale Einfuhr kann nicht nur die Beschlagnahmung sowie empfindliche Geldstrafen zur Folge haben; auf die Ausfuhr geschützter Arten stehen in vielen Ländern auch langjährige Gefängnisstrafen.
Ähnlich verhält es sich mit geschützten Kulturgütern, die in vielen Fällen eine Ausfuhrbewilligung benötigen und bei der Einfuhr in die Schweiz angemeldet werden müssen. Auf der Grundlage der UNESCO-Konvention 1970 stellt das Bundesamt für Kultur Reisenden eine Liste mit Kriterien zur Verfügung, anhand derer geschütztes Kulturgut zu erkennen ist. Nicht geschützte Kulturgüter dürfen grundsätzlich ein- und ausgeführt werden, wenn sie nicht gestohlen oder geplündert sind und bei der Ein- und Ausreise ordnungsgemäss deklariert werden.
Oberstes Bild: Erinnerungen an die Strandferien (Bild: twinlili / pixelio.de)