Kanton AG: Anpassungen der Verordnung über die Schifffahrt beschlossen

Der Regierungsrat hat verschiedene Anpassungen der kantonalen Verordnung über die Schifffahrt beschlossen. Unter anderem werden die Ausnahmen vom Verbot von diversen Wassersportarten sowie das Schifffahrtverbot auf den kantonalen Gewässern teilweise neu geregelt und präzisiert.

Die wertvollen Pfahlbauten im Hallwilersee werden besser geschützt, auf dem Aabach wird auf Antrag der betroffenen Gemeinden auf einem kurzen Abschnitt ein zeitweises Fahrverbot verhängt. Die Anpassungen treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

Am 15. Februar 2016 trat das geänderte kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EG BSG) in Kraft. Seither gilt unter anderem, dass Ausnahmen vom Verbot von verschiedenen Wassersportarten durch eine Verordnung des Regierungsrats geregelt werden müssen. Aus diesem Grund wurden kleinere Anpassungen der kantonalen Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Januar 1981 nötig. Dabei hat der Regierungsrat eine effizientere Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung vorgenommen sowie die seit längerem gelebte und bewährte Praxis berücksichtigt.

Eine Neuerung betrifft Drachenboote, die bei einmaligen Anlässen ausnahmsweise eingesetzt werden. Diese sind im Kanton Aargau an und für sich nicht zulässig, weil Boote über 7,5 Meter Länge, 2,5 Meter Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 Meter verboten sind. Neu sind solche Drachenboote im Rahmen von bewilligungspflichtigen nautischen Veranstaltungen auf Flüssen und Seen (nicht auf Bächen) zugelassen. Ebenfalls werden bisher lediglich tolerierte, lange Rennruderboote neu als allgemeine Ausnahme zugelassen. Das kantonale Strassenverkehrsamt kann ausserdem zwei Ausnahmen bestimmen: für Boote der Berufsfischerei sowie für Schiffe zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht mit Aufbauten von mehr als 1,5 Meter über der Wasserlinie. Die Verordnung über die Schifffahrt präzisiert weiter, dass das Fahren sowie das vorübergehende Stationieren und Verankern von Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 Meter eine Bewilligung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt benötigen. Diese Flosse müssen vor dem Einsatz durch das Strassenverkehrsamt geprüft werden.

Bisher wurde bei Segelregatten auf dem Hallwilersee für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem See eine Vignette verlangt, die von der Gewässerpolizei der Kantonspolizei Aargau kontrolliert wurde. Diese Vignettenpflicht betraf jährlich nur einige wenige Schiffe; sie wird deshalb aufgehoben. Um die Kontrolle weiterhin zu gewährleisten, muss der Veranstalter von Segelregatten auswärtige Schiffe künftig der Gewässerpolizei melden.

Schifffahrverbote auf dem Hallwilersee und anderen Gewässern

Die Bereiche mit Schifffahrverbot auf dem Hallwilersee werden besser und präziser geregelt. Neu sollen nur noch die im See gesetzten Bojen für die statische Begrenzung der Verbotsbereiche massgebend sein. Die bestehenden Bojenfelder werden teilweise angepasst. Besonders schützens- und erhaltenswert sind dabei die Flachwasserzonen mit den Fundstellen von prähistorischen Pfahlbauten, die heute teilweise noch ungenügend geschützt sind. Die Lage der Bojen in diesen Zonen wird geprüft und punktuell angepasst.

Mit der aktuellen Anpassung der Verordnung über die Schiff- fahrt werden ausserdem einzelne Schifffahrtverbote auf verschiedenen Gewässern im Kantonsgebiet verhängt oder präzisiert: beispielsweise – auf Antrag der betroffenen Gemeinden – auf dem Aabach zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss Hallwyl vom 1. April bis 30. Juni. Auf dem Flachsee ist das Durchfahren einer 25 Meter breiten Fahrrinne entlang des linken Ufers vom 1. April bis 15. Oktober erlaubt. Dagegen herrscht ein allgemeines Fahrverbot auf neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse. Das Wakeboarden und das Fahren mit Wasserski ist ausschliesslich in den am Rhein signalisierten Abschnitten erlaubt.

Die Anpassungen der Verordnung über die Schifffahrt treten am 1. Juli 2019 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt in den Gesetzessammlungen des Kantons zu finden. Die bisherige Verordnung über die Schifffahrt ist online abrufbar.

 

Quelle: Kanton Aargau
Titelbild: Deleven Photography – shutterstock.com

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