Wegen Streiks viele Annullierungen und Verspätungen im europäischen Flugverkehr

Für tausende Flugpassagiere könnte die Reise in den kommenden Tagen zum Spiessrutenlauf werden. Der Fluglotsenstreik in Frankreich und der angekündigte Streik des Bodenpersonals an den Berliner Flughäfen Tegel und Schönefeld für morgen früh werden voraussichtlich zu Annullierungen und Verspätungen im europäischen Flugverkehr führen.

Wegen der Tourismusmesse ITB halten sich hunderte Schweizerinnen und Schweizer in Berlin auf, welche am Freitag oder Samstag die Rückreise antreten wollen. Doch was ist zu tun, wenn mein Flug gestrichen wurde. Welche Pflichten haben die Airlines, welche Rechte haben Passagiere? Hier die Tipps vom TCS.

Die wichtigsten Tipps

  • Schon am Tag vor der Reise Information über Medien und die Websites der Airlines, welche Auswirkungen der Streik auf die Flugverbindungen hat. Viele Fluggesellschaften informieren ihre Passagiere nach Streikankündigung per E-Mail oder SMS. Informationen zu Annullierungen und Verspätungen gibt es auch auf den jeweiligen Websites der Flughäfen
  • Bei Annullierung des Fluges mit der Airline Kontakt aufnehmen (Hotline, E-Mail, Telefon) und sich über den weiteren Verlauf informieren.
  • Keine Flugumbuchungen auf eigene Faust vornehmen. Die Kostendifferenz zwischen gekauftem Ticket und neuem Ticket müssen Airlines nicht übernehmen.

Pflichten der Airlines, Rechte der Passagiere

  • Die Airlines sind verpflichtet ihre Kunden an den Zielort zu bringen. Im Falle von Flugannullierungen wegen Streiks müssen Alternativflüge von der betreffenden Airline oder die Rückerstattung des Ticketpreises angeboten werden.
  • Bei internationalen Flügen können Airlines Flüge über andere Flughäfen umleiten und ihre Kunden von dort aus mit Zug oder Bus zum Zielort bringen.
  • Müssen Reisende wegen Flugannullierungen eine weitere oder weitere Nächte am Abflugort verbringen, muss die Airline die Kosten für das Hotel und auch die Transportkosten dorthin übernehmen.
  • Gelingt es der Airline nicht eine alternative Beförderung zu organisieren, kann der Kunde den Ticketpreis zurückfordern. Auch bei Verspätungen ab 5 Stunden ist dies möglich. Rückerstattungsanträge sollten unbedingt schriftlich erfolgen.
  • Ansprüche auf Ausgleichs- oder Schadenersatzzahlungen für verpasste Geschäftstermine kann der Kunde nicht geltend machen.
  • Wird ein Flug gestrichen kann der Kunde Anspruch auf Ausgleichszahlung in folgender Höhe geltend machen. 250 CHF bei Flügen bis 1500 km. 400 CHF bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km. 600 CHF bei Flügen über 3000 km.

 

Quelle: Touring Club Schweiz
Artikelbild: © Andrey Burmakin – shutterstock.com

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