Hotelbewertungsportale: Vorsicht beim Erstellen von Erfahrungsberichten

Im Internet finden sich unzählige Hotelbewertungsportale mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Hier sollen Verbraucher anderen Reisenden durch ihre Erfahrungsberichte bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft helfen.

Doch bei der Erstellung eines Erfahrungsberichtes sollten Sie darauf achten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Wie Sie es vermeiden, dass aus Ihrem Erfahrungsbericht eine Schmähkritik wird, und worauf Sie sonst noch achten müssen, erklären wir in diesem Ratgeber.

Vorsicht bei der Veröffentlichung von Fotoaufnahmen

Die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen im Rahmen eines Erfahrungsberichtes kann problematisch werden. Denn auch wenn Sie Mängel dokumentieren und andere Reisende darauf aufmerksam machen möchten, sind Regeln zu befolgen. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, Fotos zu veröffentlichen, auf denen Mitarbeiter und/oder Gäste erkennbar sind. Veröffentlichen Sie diese Fotos, verletzen Sie die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person(en). Denn bei einer Unterkunft handelt es sich nicht um einen öffentlichen Raum, Gleiches gilt für an die Unterkunft angeschlossene Anlagen, etwa einen Poolbereich oder eine Spa-Landschaft. Hier kann der Eigentümer die Veröffentlichung der Fotoaufnahmen verbieten, indem er sich auf das Hausrecht beruft.

Bei der Veröffentlichung der Bilder gilt deshalb immer: Die Aufnahmen müssen im öffentlichen Raum gemacht worden sein und dürfen keine Personen zeigen.


Hotelbewertungsportale: Vorsicht bei der Veröffentlichung von Fotoaufnahmen (Bild: Tatiana Popova / Shutterstock.com)


Verzichten Sie auf die namentliche Erwähnung von Mitarbeitern

Für einen Erfahrungsbericht ist die namentliche Erwähnung von Mitarbeitern unerheblich. Deshalb sollten Sie strikt darauf verzichten, Mitarbeiter von Unternehmen in einem Erfahrungsbericht auf einem Hotelbewertungsportal zu nennen. Auch dann, wenn Sie mit dieser Person enttäuschende oder ärgerliche Erfahrungen gemacht haben, gilt: Namentliche Erwähnungen von Beteiligten sind stets tabu!

Berichten Sie nur über Tatsachen, nicht über Gerüchte

In einen Erfahrungsbericht zu einer Unterkunft gehören – wie die Bezeichnung es schon vermuten lässt – nur Erfahrungen. Das bedeutet in der Praxis: Schreiben Sie nur persönliche Erlebnisse in den Bericht, keine Gerüchte. Bei den im Erfahrungsbericht angegebenen Informationen muss es sich um Tatsachenbehauptungen handeln. Das ist insbesondere bei der Auflistung von Sachmängeln wichtig. Schreiben Sie nur über Erlebnisse, die sich tatsächlich so ereignet haben und die Sie persönlich erlebt haben. Verzichten Sie auf Gerüchte von Dritten und auf Vermutungen Ihrerseits. Auch Verallgemeinerungen sollten in einer Hotelbewertung nicht vorkommen, setzen Sie besser auf eine objektive und präzise Berichterstattung.



Das ist auch wichtig, damit der Erfahrungsbericht nicht zur Schmähkritik wird – denn in einem solchen Fall kann mit juristischen Konsequenzen gerechnet werden. Deren Umfang muss bei einer Klage von Fall zu Fall begutachtet werden. Die Folgen (meist eine Unterlassungsklage, oft in Kombination mit einer Geldstrafe) stehen in Abhängigkeit von der Schwere des Falls. Bedenken Sie also beim Verfassen einer Hotelbewertung immer, dass Sie sich – so verärgert Sie auch sein mögen – immer an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten müssen.

 

Oberstes Bild: Hotelbewertungen sind nützlich, um Reisende über eigene Ferienerfahrungen zu informieren. (© Arcady / Shutterstock.com)

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